Erwägungsgrund 3 32002R0332
Jede Darlehensgewährung an einen Mitgliedstaat sollte daran gebunden werden, dass dieser zur Wiederherstellung oder Gewährleistung einer tragbaren Zahlungsbilanzsituation wirtschaftspolitische Maßnahmen ergreift, die der Schwere der Situation und ihrer Entwicklung angemessen sind.