Erwägungsgrund 1 32002R0332
Nach Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 des Vertrags gewährt der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses für den Fall, dass ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, einen gegenseitigen Beistand. In Artikel 119 wird nicht festgelegt, mit welchem Instrument der gegenseitige Beistand geleistet wird.