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Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (IUU-Fischereifahrzeuge), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer EU-Liste solcher Schiffe. Artikel 37 dieser Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste aufgeführt sind.
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese IUU-Fischerei zu unterbinden, einschließlich erforderlichenfalls des Entzugs der Registrierung oder der…
Im Sinne dieser Verordnung ist die „EU-Liste der IUU-Fischereifahrzeuge“ eine Liste von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008,…
IUU-Fischereifahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Fischereifahrzeuge, die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die…
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte die EU-Liste von der Kommission ermittelte IUU-Fischereifahrzeuge enthalten.
Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,…
Bis die Kommission unmittelbar andere Fischereifahrzeuge identifiziert, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, enthält die EU-Liste nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.