Art. 25 32008R0717
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die erforderlichen Angaben mit und arbeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zusammen. Die Modalitäten für die Mitteilungen und die Weitergabe der Angaben werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.