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Gemäß Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens wird die Union ihren Zollsatz für Bananen schrittweise von 176 EUR/1 000 kg Nettogewicht auf 114 EUR/1 000 kg Nettogewicht senken.
In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 wird in der Zeile des KN-Codes 0803 00 19 „Bananen, andere als…
In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 wird in der Zeile des KN-Codes 0803 00 19 „Bananen, andere als…
Somit ist es erforderlich, die erste im Übereinkommen vorgesehene Zollsenkung anzuwenden, die darin besteht, den Zollsatz auf 148 EUR/1 000 kg Nettogewicht zu…
1. In die Tabelle werden folgende Zeilen eingefügt: „09.1871 0803 00 19 Bananen, frisch (andere als Mehlbananen) 2 000 Tonnen spezifischer anzuwendender…
Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 wird wie folgt geändert: 1. Zwischen der Zeile mit der laufenden Nummer 09.1845 und der Zeile mit der…
9.6.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 141/3 ÜBERSETZUNG (1) Dieses Übereinkommen wird geschlossen zwischen der Europäischen Union (nachstehend „EU“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.