Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1: a) die Erzeugnismenge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung, b) die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde. Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“. ABSCHNITT 2 Ausfuhren
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2007 auf elektronischem Wege die Nummer(n) der nicht verwendeten Einfuhrlizenz bzw. Einfuhrlizenzen,…
Hinsichtlich des Titels I teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 15. Juli und 15. November jedes Jahres den kumulativen Stand der erteilten…
spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b…
spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen mit, für die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.