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Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 erhält folgende Fassung: „Artikel 5
Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im jeweiligen Mitgliedstaat. In der Mitteilung ist für jede Gemeinschaft Folgendes anzugeben: a) der Name der Gemeinschaft, b) der Geschäftssitz, c) das Anerkennungsdatum, d) die Zahl der Mitglieder und e) die Fläche, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft in dem der Mitteilung vorausgehenden Jahr mit Hopfen bebaut wurde. 2. Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission . 3. Das Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften mit den Namen und Anschriften der Gemeinschaften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 239/2007 erhält folgende Fassung: „(4) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung…
die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sind erfüllt und
Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Mitteilungen
Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
In Artikel 48a Absätze 2, 3 und 6 werden die Bezugnahmen auf „Artikel 9, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absatz 2 und Artikel 22b Absatz 18“ durch Bezugnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.