Erwägungsgrund 2 32010R0568
Die Richtlinie 82/471/EWG des Rates und die Entscheidung 85/382/EWG der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art „Candida“ gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung verbieten das Inverkehrbringen und die Verwendung in der Tierernährung von Proteinerzeugnissen, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden. Grund für dieses Verbot ist, dass bestimmte Stämme der auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida pathogen sind, unter bestimmten Umständen Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können und daher potenzielle Gefahren für die Gesundheit von Tier und Mensch bergen.