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Für Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 wird ein eigener Erstattungssatz, ausgedrückt in Maisäquivalent, gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unter Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien festgesetzt. Die Mengen an Kartoffelstärke werden gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung in äquivalente Maismengen umgerechnet.
Für Mischungen von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3824 60 gilt Folgendes: Macht der Wirtschaftsbeteiligte in der Erklärung gemäß Artikel 45 nicht die Angaben gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d oder legt der Wirtschaftsbeteiligte keine ausreichenden Unterlagen zur Begründung seiner Erklärung vor, so gilt für diese Mischungen derjenige Erstattungssatz, der auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbar ist, für das der niedrigste Erstattungssatz gilt.
Beträgt die Trockenmasse von Glucose- oder Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 oder 2106 90 55 mindestens 78 GHT, gilt der…
Die Erstattung für Stärke der KN-Codes 1108 11 00 bis 1108 19 90 oder für unter Anhang I, Teil I Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallende…
Artikel 45 gilt nicht für Mengen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gemäß Anhang III festgelegt werden, außer hinsichtlich: a) der Mengen an…
Kartoffelstärke sollte für die Festlegung von Ausfuhrerstattungen Maisstärke gleichgestellt sein. Für Kartoffelstärke sollte jedoch ein besonderer…
Der in Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 angegebene Gehalt an Stärke (oder Dextrine) ist für alle KN-Codes mit Ausnahme der KN-Codes 3505…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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