Erwägungsgrund 17 32010R0578
Wenn die Lage im internationalen Handel, die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte oder internationale Handelsabkommen es notwendig machen, sollte die Möglichkeit bestehen, die Erstattung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festzusetzen.