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Für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gestellt hat, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 200 000 EUR führen, sind keine Bescheinigungen erforderlich.
Für Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 33 Absatz 1, 37 Absatz 1, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 sind keine Bescheinigungen erforderlich.
Absätze 1 und 2 gelten auch für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der im Laufe des berücksichtigten Haushaltszeitraums über eine Erstattungsbescheinigung verfügte oder am Tag der Ausfuhr im Besitz einer Erstattungsbescheinigung ist.
Absätze 1, 2 und 3 gelten nur in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.
die Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung nach Artikel 28 Absatz 1 angesichts des Zwecks des Vorgangs, der fraglichen…
die Bescheinigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Bestandteile von Nicht-Anhang-I-Waren sind, werden gewährt, sofern ein entsprechender Antrag…
Absatz 1 und 2 gilt nur für Bescheinigungen und Teilbescheinigungen, die der erteilenden Stelle spätestens bis zum 31. August des Haushaltsjahres, für das sie…
Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen kann die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 die Anwendung des Artikels 43 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.