Art. 43 32010R0578
(1)
Für jeden Haushaltszeitraum können für Ausfuhren im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 im Rahmen einer globalen Reserve von 80 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.
(2)
Erstattungen für Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens sowie für Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 33 Absatz 1, 37 Absatz 1, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 werden bei der Festlegung der Ausgaben im Rahmen der Reserve gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.