Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. Tag eines jeden Monats Folgendes mit: a) die in Euro ausgewiesenen Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 zurückgegeben wurden; b) die in Euro ausgewiesenen Beträge, für die im Vormonat die in Artikel 38 genannte Hauptpflicht nicht erfüllt wurde; c) die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 36 in Euro ausgestellten Erstattungsbescheinigungen; d) die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 in Euro ausgestellten Erstattungsbescheinigungen. Die in Unterabsatz 1 unter Buchstabe b genannten Beträge sind nach dem jeweiligen Haushaltszeitraum der Erstattungsbescheinigung, auf den sie sich beziehen, aufzuschlüsseln.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres mit, welche Gesamtsumme sie bis zum 1. Oktober dieses Jahres für Erstattungsbescheinigungen abgeschrieben haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum ausgestellt wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag eines jeden Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß Artikel 43 Absatz 1…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres die in Euro ausgewiesene Gesamtsumme der Erstattungsbeträge mit, die sie in…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 2…
Die in Artikel 60 Buchstabe a der Grundverordnung genannten bescheinigten Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge werden nach dem Muster in Anhang IX der…
Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraumes Erstattungsbescheinigungen für jeden der in Artikel 29 genannten Zeitabschnitte ausgestellt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.