Erwägungsgrund 33 32010R0578
Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmung einheitlich angewandt wird, sollte klargestellt werden, dass zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für bestimmte tierische Erzeugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs aufgeführt und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannt sind, die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnungen hinsichtlich der Zubereitung erfüllen und die erforderliche Genusstauglichkeitskennzeichnung tragen müssen.