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Um erstattungsfähig zu sein, müssen die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und vor allem die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren ausgeführt werden; Ausnahmen von dieser Regel sollten nur in eng begrenztem Sinne zulässig sein. Bei der Herstellung der Waren können sich indessen Verluste von Rohstoffen ergeben, für die die Hersteller Unionspreise gezahlt haben, während die Hersteller außerhalb der Union nur begrenzte Verluste erleiden, da sie Weltmarktpreise zahlen. Zudem fallen beim Herstellungsprozess bestimmte Nebenprodukte an, deren Wert sich deutlich von dem des Hauptprodukts unterscheidet; zuweilen können diese Nebenprodukte nur als Tierfutter verwendet werden. Daher sind gemeinsame Regeln zur Bestimmung des Begriffs „für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ festzulegen.
Viele landwirtschaftliche Erzeugnisse unterliegen natürlichen und jahreszeitlich bedingten Schwankungen, folglich können die ausgeführten Waren…
Bei Nebenprodukten sind die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ermitteln, die den ausgeführten Waren beziehungsweise den…
Ausfuhrerstattungen sollten für Waren gezahlt werden, die entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus…
Bestimmte Waren mit ähnlichen Merkmalen können anhand von verschiedenen Verfahren aus unterschiedlichen Grundstoffen gewonnen werden. Die Ausführer sollten…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union zu gewährleisten. Gleichzeitig kann mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.