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Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten Ausfuhrerstattungen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Union vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der GAP einkaufen müssen. Diese Erstattungen sollten nur die Differenz abdecken, die bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Unions- und dem Weltmarktpreis besteht. Entsprechende Bestimmungen sollten daher als Bestandteil einer Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt werden.
Bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, werden unter Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse…
Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Nicht-Anhang-I-Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sollte Folgendes berücksichtigt werden: die…
Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden sowohl für die Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse als auch nicht in Anhang I AEUV…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen…
Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.