Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes für Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse sollten die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen vergleichbarer Wirkung berücksichtigt werden, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anwendbar sind.
Erwägungsgrund 12 32010R0578Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen