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Im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ist vorzusehen, dass Erstattungsbeträge für Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I fallenden Waren ausgeführt werden, für einen Zeitraum festgelegt werden, der dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse entspricht, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden. Es sollte jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen werden, in Fällen von nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 festzulegenden Marktstörungen, Ausnahmen von dieser Regel festzulegen.
Der Erstattungssatz für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden…
Zur Erleichterung der Anwendung der Ausfuhrerstattungen durch die Mitgliedstaaten sollten die Erstattungssätze für verschiedene Grunderzeugnisse, die in Waren…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes für Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse sollten die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen…
Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.