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Zur Erleichterung der Anwendung der Ausfuhrerstattungen durch die Mitgliedstaaten sollten die Erstattungssätze für verschiedene Grunderzeugnisse, die in Waren enthalten sind, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, zur gleichen Zeit im Voraus festgelegt werden.
Im Hinblick auf die Verwaltung der Erstattungsbeträge, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form…
Im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ist vorzusehen, dass Erstattungsbeträge für Grunderzeugnisse, die in Form…
Wenn die Lage im internationalen Handel, die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte oder internationale Handelsabkommen es notwendig machen, sollte die…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Der Erstattungssatz für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden…
Ausfuhrerstattungen sollten für Waren gezahlt werden, die entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.