Erwägungsgrund 23 32014R0510
Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Nicht-Anhang-I-Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sollte Folgendes berücksichtigt werden: die Auswirkungen der Preisunterschiede der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt und die Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Ausgleichs dieses Unterschieds, damit die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erleichtert wird.