Erwägungsgrund 7 32010R0584
Nach der Richtlinie 2009/65/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, einer Vor-Ort-Überprüfung oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Vor allem für Fälle, in denen ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet wird, ist es von grundlegender Bedeutung, Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und detaillierte Verfahren für den Fall zu schaffen, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Ermittlung oder Vor-Ort-Überprüfung durchführen muss.