Erwägungsgrund 8 32010R0584
Eine zuständige Behörde sollte bei Angelegenheiten, die ihrer Aufsicht unterliegen, das Recht haben, andere zuständige Behörden um Zusammenarbeit zu ersuchen. Die um Amtshilfe ersuchte Behörde sollte diesem Ersuchen auch dann nachkommen, wenn die Praktik, um die es in der Ermittlung geht, in ihrem eigenen Zuständigkeitsgebiet nicht als Verstoß angesehen wird. In den in Artikel 101 Absatz 6 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Fällen kann die ersuchte Behörde die Amtshilfe verweigern.