Erwägungsgrund 1 32010R0072
Um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, sollte die Kommission Inspektionen vornehmen. Inspektionen unter Leitung der Kommission sind zu organisieren, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätskontrollprogramme zu überprüfen.