Art. 1 Nr. 8 Buchst. b Buchst. a 32009R0753VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2009 DES RATES vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
gelten folgende Fische als junge Fische: — Kabeljau mit einer Größe unter 35 cm; — Schellfisch mit einer Größe unter 30 cm; — Seelachs mit einer Größe unter 35…
Art. 7 Abs. 1 32010R1225(1) Eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) ist einzuhalten. 15 % der angelandeten Fische können jedoch eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm…
Art. 2 Nr. 10 Buchst. b 32021R2280VERORDNUNG (EU) 2021/2280 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
In der Zeile „Fingerling“ erhält der Text in der Spalte „Erläuterung“ folgende Fassung: „Jungfische für die Aquarienwirtschaft, Aquakultur, Zuchtbetriebe, den…