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Die neuen Bestimmungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 43/2009 galten für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die mit anderem Fanggerät als mit pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, mit Reusen und Muscheldredgen sowie mit Kiemennetzen gefangen werden. Außerdem waren die Pflichten der Küstenmitgliedstaaten im Zusammenhang mit Ad-hoc-Schließungen und der Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten und/oder betreffenden Drittländer sowie der Kommission näher festgelegt.
Diese Verordnung gilt für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die in der Nordsee und im Skagerrak mit anderem Fanggerät als a) pelagischen…
Ergibt eine Stichprobe gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, dass der Prozentsatz an Jungfischen den Schwellensatz erreicht, so untersagt der betreffende…
Die Bestimmungen über die Beschränkungen der Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch und Wittling im ICES-Gebiet VI müssen korrigiert werden, um sicherzustellen,…
Sie entnehmen einem Hol Stichproben an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling und messen diese gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 dieses Anhangs;
Mit der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates wurden für 2009 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und…
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.