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Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2094 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, indem Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 gestrichen wurde. Aus diesem Grund wird in Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission ab dem 1. Januar 2017 die Pflicht zur Anlandung von Kabeljau für Fänge von Kabeljau in dem ICES-Untergebiet IV, der ICES-Division IIIa und den Unionsgewässern der ICES-Division IIa gemäß den Artikeln 1 und 3 sowie dem Anhang der Delegierten Verordnung der Kommission gelten. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für den Kabeljaubestand gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unter Berücksichtigung der Mengen Fisch festgelegt werden, die bisher zurückgeworfen wurden und die nun angelandet werden müssen.
In der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die…
Die Fangbeschränkungen für Kabeljau in den ICES-Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X und den Gemeinschaftsgewässern des Gebiets COPACE 34.1.1 wurden in Anhang IA der…
Die in Anhang IB der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Quotenzuteilungen für Kabeljau im ICES-Untergebiet I und in der Division IIb sollten berichtigt…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung…
Mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ist eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands eingeführt worden, mit der den Mitgliedstaaten jährlich…
Im Kontext der Festsetzung von Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.