Erwägungsgrund 1 32015R0812
Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und aller Arten im Mittelmeer, für die Mindestgrößen gelten. Einige Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnungen zur Festlegung von technischen und Kontrollmaßnahmen stehen im Widerspruch zur Anlandeverpflichtung und zwingen die Fischer, Fische zurückzuwerfen. Um die Widersprüche zwischen diesen Verordnungen und der Anlandeverpflichtung zu beseitigen und um die Anlandeverpflichtung durchführbar zu machen, sollten diese Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.