Erwägungsgrund 2 32010R0745
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2010 von der Möglichkeit nach Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für dieses Jahr die Obergrenzen für die aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Direktzahlungen festzusetzen.