Erwägungsgrund 4 32010R0745
Mit Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Mittel, die für eine gekoppelte Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e verwendet werden dürfen, auf einen Satz von 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 derselben Verordnung begrenzt. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die Obergrenze veröffentlichen, die sich für die betreffenden Maßnahmen aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträgen ergibt.