Erwägungsgrund 10 32010R0745
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sind die Obergrenzen für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 128 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2010 auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.