Erwägungsgrund 4 32010R0772
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird die finanzielle Abwicklung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen beschrieben, ohne dass jedoch besondere Bestimmungen zur Kontrolle der Maßnahmen festgelegt wurden. Die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen können in bestimmten Fällen mehrmals vor Ort überprüft werden, ohne dass dies zu einer Verbesserung bei den damit verbundenen Verwaltungs- und Finanzkosten führt.