Erwägungsgrund 3 32010R0772
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 legen die Mitgliedstaaten das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen enthalten sind. Die Mitgliedstaaten müssen auch verpflichtet werden, das Verfahren für die mögliche Verlängerung der Förderung und eine vorherige Bewertung der geförderten Maßnahmen festzulegen.