Erwägungsgrund 10 32026R1392
In der Richtlinie 1999/105/EG wird FVG in Bezug auf seine Bedeutung für forstliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon definiert, aber sie bleibt vage in Bezug auf die forstlichen Zwecke. Der Klarheit halber sollten daher im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Zwecke aufgeführt werden, für die die Nutzung von hochwertigem FVG wichtig ist. FVG kann für die Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Diversifizierung von Waldgrundstücken und für sonstige Baumpflanzmaßnahmen und Direktsaat für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet werden: Multifunktionale Forstwirtschaft, Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Erhaltung forstgenetischer Ressourcen.