Erwägungsgrund 1 32011R0011
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/98 vom 27. August 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wird Haiknorpelpulver, aufgemacht in Gelatinekapseln, das als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, in Position 0305 eingereiht. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 vom 3. Dezember 1992 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wird ein zubereitetes Öl (Öl von Samen der gelben Nachtkerze, Milchfett und Vitamin E enthaltend), aufgemacht in Gelatinekapseln, das als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, in Position 1517 eingereiht.