Erwägungsgrund 2 32011R0011
In den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 (Swiss Caps AG v Hauptzollamt Singen) urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass in Kapseln aufgemachte Erzeugnisse, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, in Position 2106 als „anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen“ einzureihen sind.