Erwägungsgrund 3 32011R0011
Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 1858/98 und (EWG) Nr. 3613/92 zu ändern, um abweichende Tarifeinreihungen zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Europäischen Union sicherzustellen.