Erwägungsgrund 10 32011R1106
Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 gilt generell ab 1. Januar 2011. Die Aufwandsbeschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2011 begann. Infolgedessen sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 gelten; ausgenommen die neuen Bestimmungen für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K, die ab 2. August 2011 gelten sollten. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufwandsbeschränkungen sollten ab 1. Februar 2011 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Da sich Änderungen von Aufwandsregelungen direkt auf die Wirtschaftstätigkeit der betreffenden Flotten niederschlagen, sollte diese Verordnung unmittelbar bei ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —