Erwägungsgrund 2 32011R1141
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt, die im Anhang der genannten Verordnung festgelegt sind und durch die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 angenommenen allgemeinen Maßnahmen ergänzt werden.