Erwägungsgrund 6 32011R1141
Der Einsatz von Sicherheitsscannern sollte spezifischen Durchführungsbestimmungen unterliegen, die den Einsatz dieser Kontrollmethode einzeln oder in Kombination, als primäres oder sekundäres Mittel und unter bestimmten Bedingungen, die den Schutz der Grundrechte gewährleisten, zulassen. Diese Bestimmungen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 separat verabschiedet werden.