Erwägungsgrund 3 32011R1141
Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt enthält allgemeine Maßnahmen im Hinblick auf zulässige Methoden für die Kontrolle von Personen, die in Teil A ihres Anhangs aufgeführt sind.