Erwägungsgrund 59 32011R1169
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Durchführungsrechtsakte erlassen kann, in denen unter anderem Folgendes geregelt wird: die Modalitäten für die Angabe einer oder mehrerer Informationen mit Hilfe von Piktogrammen oder Symbolen statt mit Worten oder Zahlen, die Art und Weise, in der das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben ist, die Art und Weise, in der bei Fleisch das Ursprungsland oder der Herkunftsort anzugeben ist, die Genauigkeit der in der Nährwertdeklaration anzugebenden Werte oder die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit in der Nährwertdeklaration. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen werden —