Erwägungsgrund 3 32011R1231
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 in den betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 in den betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.