Erwägungsgrund 12 32011R1342
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme, die somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist —