Erwägungsgrund 6 32011R1342
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erweiterung des Grenzgebiets um den Oblast Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich auf Unionsebene besser erreichen lässt, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.