Erwägungsgrund 4 32011R1342
Diese Verordnung berührt nicht die allgemeine Definition des Begriffs Grenzgebiet und die uneingeschränkte Beachtung sämtlicher Vorschriften und Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006, darunter die Bestimmungen über Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen die Einwohner zu verhängen haben, die die Regelung für den kleinen Grenzverkehr missbrauchen.