Erwägungsgrund 3 32011R1342
Zudem sollte ein bestimmtes grenznahes Gebiet auf polnischer Seite als Grenzgebiet anerkannt werden, so dass die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 auch auf dieses Gebiet eine tatsächliche Wirkung entfaltet, indem bessere Möglichkeiten für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch und die regionale Zusammenarbeit zwischen dem Oblast Kaliningrad einerseits und den größeren Bevölkerungszentren in Nordpolen andererseits entstehen.