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Die Unionsvorschriften zum kleinen Grenzverkehr, die in der seit 2007 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen festgelegt sind, haben verhindert, dass durch die Grenzen Hemmnisse für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die regionale Zusammenarbeit mit den Nachbarländern entstehen, gewährleisten aber zugleich die Sicherheit des gesamten Schengen-Raums.
Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen Die Bestimmungen des Artikels 136 Absatz 3 des Übereinkommens von Schengen erhalten folgende Fassung:…
Mit dieser Verordnung wird eine Regelung für den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt und zu diesem Zweck eine…
Gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
Die Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr müssen den maßgeblichen Bestimmungen der…
Im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der…
Diese Verordnung berührt nicht die allgemeine Definition des Begriffs Grenzgebiet und die uneingeschränkte Beachtung sämtlicher Vorschriften und Bedingungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.