Art. 242 32016R0429
Unternehmer, die Tiere und Erzeugnisse in die Union bringen, ergreifen während der Beförderung die geeigneten und notwendigen Seuchenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 125 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 1.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs in die Union von
Transportmitteln für Tiere und Erzeugnisse;
Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser für die Beförderung von Tieren und Erzeugnissen sowie für die Beförderung von bestimmten Futtermitteln und Futter, durch das/die Tierseuchen übertragen werden können;
Anforderungen hinsichtlich
Veterinärbescheinigungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 237 Absätze 2 und 3 oder
Erklärungen oder sonstiger Dokumente unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe b.
Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Tiergesundheitsanforderungen fest, wenn bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union darstellen können, eine ungünstige Seuchenlage herrscht in
einem benachbarten Drittland oder Gebiet;
dem Herkunftsdrittland oder -gebiet;
einem Durchgangsdrittland oder -gebiet.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Waren festlegen, sofern solche Codes nicht in anderen einschlägigen Vorschriften der Union festgelegt sind.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.