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Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 erhält folgende Fassung: Mitteilungen an die Kommission
Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 30. Juni Folgendes mit:
eine Liste der Hopfenanbaugebiete,
eine Liste der Zertifizierungsstellen und die jeder Stelle zugeteilte Kennzahl,
Namen und Anschriften der zuständigen Zertifizierungsbehörden.
Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu benennenden zuständigen Stellen, im Folgenden als „zuständige Stellen“…
die Namen und Anschriften der gemäß Artikel 4 Absatz 3 benannten Zentralstellen und zuständigen Behörden unter Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs;
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 2. Dezember 2021 die von ihnen gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden mit und unterrichten…
„(6) Die Mitteilungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.
Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.