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Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erhält folgende Fassung: Mitteilung an die Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
unverzüglich die Fälle, in denen Artikel 27 Absatz 1 zur Anwendung kommt; die Kommission setzt anschließend die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis;
spätestens am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ausfuhranmeldungen angenommen wurden, für die Fälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 6 und 42 die Mengen je 12-stelligen Code, die ohne Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ausgeführt wurden. Die Codes werden nach Sektoren gruppiert.
Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 1. Februar 2027 Folgendes mit:
Der folgende Artikel 10a wird eingefügt: Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der…
Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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